Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Event-Booking über Vertragspartner (Auftragnehmer AN):

RB Musikpromotion
Inhaber: Rüdiger Becker
Raiffeisenring 35, 66903 Gries
Inhaber: Rüdiger Becker
Telefon: 0177 - 660 26 75 - E-

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www.dennisbecker-music.de


Vertragsbedingungen (AGB - Stand 18.07.2016)


I. Vertragsabschluss
1. Event-Booking über den Auftragnehmer (AN) RB Musikpromotion
Inhaber: Rüdiger Becker nach vorherigem Angebot.
2. Gebucht werden können Künstler als Soliste, Duos,
Trios oder Bands sowie Ton und Lichttechnik.
3. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei
Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer (AN) zustande.
4. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber (AG) eine Anzahlung leistet,
die der AN als solche entgegennimmt oder wenn der AN mit der Erfüllung der
Vertragsleistungen gegenüber dem AG widerspruchslos beginnt.
5. Schließt der AG diesen Vertrag durch einen Beauftragten oder Vertreter ab, so haftet
dieser neben dem AG gesamtschuldnerisch bezüglich der Erfüllung sämtlicher vertraglicher
Verpflichtungen sowie der Ansprüche, die aus der Nichterfüllung entstehen.
6. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die gesamten
vertraglichen Vereinbarungen, sowie über das vereinbarte Honorar.


II. Anwesenheit - Garderobe - Verpflegung
1. Der AG oder ein von ihm Beauftragter hat beim Eintreffen des Künstlers / der Künstler
bzw. des Personals (ggfls. Tontechniker) des AN an verabredeter Stelle anwesend zu sein.
2. Am Veranstaltungstag ist den Künstlern eine (im Winter beheizte) Umkleidekabine
unmittelbar nahe der Bühne (Auftrittsfläche) mit Spiegel und Wascheinrichtung kostenfrei
zur Verfügung zu stellen. Die Garderobe sollte abschließbar sein (ggfls. Schlüsselübergabe).
3. Beträgt die Einsatzzeit der Künstler / des Personals des AN bis zu 5 Stunden pro Tag,
so hat der AG für kostenfreie Speisen und alkoholfreie Getränke zu sorgen. Bei Einsätzen
über 5 Stunden pro Tag sind den Künstlern / dem Personal des AN zusätzlich warme Speisen
und Getränke kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass keine Verpflegung für
den AN vorgesehen bzw. vorhanden ist, werden diese dem AG in Rechnung gestellt.


III. Sicherheit der Veranstaltung
1. Der AG versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung
keine behördlichen oder sonstwelche Vorschriften entgegenstehen.
2. Der AG sorgt für einen störungsfreien Ablauf und die Sicherheit der Künstler
und des Personals. Jeder Schaden an Person und Ausrüstung, der aus grober Fahrlässigkeit
des AG am Künstler / am Personal mittelbar oder unmittelbar entsteht, ist vom AG
im vollem Umfang zu ersetzen bzw. zu tragen.


IV. Künstler - Programm - Änderungsvorbehalt
1. Der Künstler ist in der Art seiner Darbietungen frei wenn es der erfolgreichen
Programmumsetzung dient und unterliegt keinen Weisungen oder einer Einflussnahme
auf das Programm seitens des AG.
2. Der AN übernimmt für den Ausfall bzw. das Nichterscheinen des Künstlers auf Grund
höherer Gewalt keine Haftung. Liegt eine Situation der höheren Gewalt nicht vor, so ist
der AN bemüht, dem Kunden umgehend einen adäquaten Ersatz zu stellen.
3. Der AN ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich des Programms
(z.B. bei Ausfall gebuchter Künstler, Personal oder Syteme) zu ändern, soweit hierdurch
der Wert der ursprünglichen Leistungen nicht nachteilig verändert wird.
4. Jegliches Personal und alle Künstler aus dem Hause des AN stehen unter Vertrag.
Es ist dem AG nicht erlaubt, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen – hinsichtlich des
Austausches von Namen, Adressen und Telefonnummern oder sonstigen Informationen
die eine Abwerbung, gleich welcher Art, zur Folge haben könnten. Dies gilt sowohl vor,
während als auch nach einer jeden Veranstaltung. Im Falle der Zuwiderhandlung wird
eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Brutto-Künstler-Honorars fällig.
5. Folgeaufträge für die gebuchten Künstler / das gebuchte Personal
sind auschließlich über den AN abzuschließen.

V. Eigentumsrechte und Bild- und Ton-Nutzungsrechte
1. Die dem AG zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben Eigentum des AN.
2. Bilder, Entwürfe oder Fotos von Veranstaltungen unterliegen dem Urheberschutz.
Die Nutzung ist nur nach vorhergehender, schriftlicher Vereinbarung möglich.
3. Die Aufzeichnung der Darbietungen der Gruppe/des Künstlers auf Ton- und Bildtonträger
ist während der Vertragsdauer nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AN gestattet.


VI. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der AN ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten
1. Wenn die Voraussetzungen, auf Grund derer dieser Vertragsabschluss
zustandegekommen ist, nicht mehr vorhanden sind.
2. Mangelnde Sicherstellung der Zahlung des Honorars.
3. Mangelnde Mitwirkung des AG, wenn diese zur erfolgreichen
Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
4. Ausfall von Personal, Systeme (Technikausfall) oder vorgesehener Künstler im Falle
von höherer Gewalt, die den Auftritt der Gruppe/des Künstlers unmöglich machen
(z.B. Erkrankung des Künstlers - Ensemblemitglieder) ohne dass es in zumutbarer
Weise - gegen gleiche Vergütung - gelingt, passenden Ersatz zu beschaffen.
5. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den AN entfallen
jegliche Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Entschädigung.
6. Falls der Rücktritt auf Punkt 4 beruht, schuldet der AN dem AG Schadensersatz
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die Höhe
des vereinbarten Honorars beschränkt.


VII. Rücktritt durch den Auftraggeber
1. Bis zum Tag der Veranstaltung kann der AG den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dies
bedarf der Schriftform. Im Falle eines Rücktritts hat der AG Schadensersatz einschließlich
des entgangenen Gewinns zu leisten. Der AN ist berechtigt, ohne eine konkrete
Schadensberechnung eine angemessene Entschädigung nach VII.2 zu verlangen.
2. Tritt der AG vor der Veranstaltung vom Auftrag zurück,
so werden vom AN folgende Stornogebühren erhoben:
bis sechs Monate vor der Veranstaltung 30 %
ab sechs Monate bis drei Monate vor der Veranstaltung 50 %
ab drei Monate bis drei Wochen vor der Veranstaltung 70 %
ab drei Wochen bis eine Woche vor der Veranstaltung 90 %
Tritt der AG ab einer Woche vor der Veranstaltung bzw. am Veranstaltungstag zurück,
so hat er 100% der Kosten zu tragen. Maßgebend für die Berechnung der Gesamtsumme
ist die Kostenübersicht in der Angebotsstellung des AN (siehe Punkt I.1 dieser AGB).


VIII. Zahlungen, Aufrechnungen und Rückbehaltungen
1. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
2. Eine Aufrechterhaltung ist nur gegen rechtskräftig festgestellte Forderungen
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit die
Gegenforderung auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
3. Alle Preisangaben des AN verstehen sich grundsätzlich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%.


IX. Gewährleistungen des AN
1. Eine Haftung des AN entfällt, wenn ein Misserfolg der Veranstaltung
auf mangelhafte oder fehlende Mitwirkung des AG zurückzuführen ist.
2. Eine Gewährleistung für den Erfolg und / oder das Gefallen der Veranstaltung bzw.
der Künstler ist ausgeschlossen. Bei Mängeln, die während der Veranstaltung auftreten,
kann der AG innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Unterlässt der AG
die Rüge des Mangels schuldhaft, sind Minderungs- oder vertragliche
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Eine Haftung des AN für Schäden und Kostenersatz wird ausgeschlossen,
soweit dem AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung
des Schadens anzulasten ist.
4. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des AN liegen,
nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, beschränkt sich das Recht des AG auf
Rücktritt oder Vertragskündigung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
und Kostenersatz mit der Einschränkung gemäß IX.3.
5. Mit Auftragserteilung übernimmt der AG die Gefahrentragung bei höherer Gewalt.
Dies schließt nicht vorhandene Betriebsbedingungen für technische Anlagen und Geräte
selbstverständlich mit ein. Sollte die Veranstaltung wegen Umständen, die der AN
nicht zu vertreten hat, nicht oder nur beschränkt durchgeführt werden können,
haftet der AG gleichzeitig für das vereinbarte Honorar.


X. Haftung
1. Eine Haftung des AN durch dessen Inhaber Rüdiger Becker
ist jeweils auf das vereinbarte Gesamthonorar beschränkt.
2. Das Wetterrisiko für Veranstaltungen im Freien trägt der AG.
3. Der AG sorgt für die Rücksendung des unterzeichneten Vertrages binnen
der angegebenen Frist, (Poststempeldatum). Bei verspäteter Absendung behält sich
der AN die Vertragsauflösung, zumindest eine Kostenpauschale von 50,- Euro vor,
welche dem vertraglich vereinbarten Honorar hinzugerechnet wird. Die Kostenpauschale
wird ebenfalls bei verspäteter Rücksendung von Rechnungen, Optionskarten, Hotel-
und/oder Bühnenanweisung für jeden einzelnen Fall fällig und dem Honorar hinzugerechnet.


XI. Gerichtsstand
1.  Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit

Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie mit Personen, die nach Abschluss
des Vertrages den Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist sowie für Vollkaufleute und für Passivprozesse ist Homburg Stadt.
Für die Auslegung des Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


XII. Schlussbestimmungen
1. Der Vertragstext ist beiden Parteien in ihrer Muttersprache bekannt.
Nachträgliche Streichungen einzelner Vertragspunkte sind nicht zulässig.
2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit
der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
3. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder teilweise unwirksam,
so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Das Gleiche
gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen
oder fehlenden Bestimmungen tritt eine Bestimmung in Kraft, die in gesetzlich zulässiger
Weise dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen und
dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.
4. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren müssen vom AG erworben werden.

Gebühren wie beispielsweise Ordnungsamt, GEMA / KSK / GVL, etc. müssen vom AG
an die zuständigen Stellen abgeführt werden. Der AN stellt dazu dem AG eine Titelliste
für die GEMA zur Verfügung.